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GERMAN PRINT GROUP

AGB

Allgemeine GeschäftsbedingungenGERMAN PRINT GROUP GmbH

Verkauf · Lieferung · Montage | Fassung Januar 2026

 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der GERMAN PRINT GROUP GmbH („GPG“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Gegenüber Verbrauchern finden diese AGB keine Anwendung.

Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn GPG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Angebote von GPG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von GPG in Textform, durch Ausführung der Leistung oder durch Rechnungsstellung zustande.

Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen GPG bedarf der vorherigen Zustimmung von GPG. § 354a HGB bleibt unberührt.

2. Leistungsumfang, Unterlagen und Mitwirkung

Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung und die darin in Bezug genommenen Unterlagen maßgeblich. Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts-, Farb- und Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurden. Branchenübliche und technisch bedingte Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen und dem Auftraggeber zumutbar sind.

GPG behält sich an Angeboten, Kalkulationen, Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von GPG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden.

Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Maße, Druckdaten, Freigaben und sonstigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in produktionsgeeigneter Form bereit. GPG prüft diese Vorgaben nur auf offensichtliche, bei branchenüblicher Bearbeitung erkennbare Unstimmigkeiten. Eine weitergehende technische, statische, rechtliche oder gestalterische Prüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorlagen frei von Rechten Dritter sind oder von ihm rechtmäßig genutzt werden dürfen. Er stellt GPG von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen; dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

Sind Druckdaten verspätet, unvollständig oder nicht produktionsgeeignet, darf GPG erforderliche Bearbeitungen nach vorheriger Abstimmung selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen. Eigene Bearbeitungsleistungen werden mit 65,00 EUR je Stunde, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, abgerechnet; nachgewiesene Fremdkosten werden weiterberechnet. Lieferfristen verlängern sich angemessen.

3. Preise und Preisänderungen

Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Zoll- und Montagekosten.

Positionspreise eines Gesamtangebots gelten nur bei Beauftragung des vollständigen Angebots. Änderungen von Menge, Maß, Material, Ausführung oder Leistungsumfang können zu einer angemessenen Neuberechnung führen.

Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate und ändern sich danach für die Leistung maßgebliche Material-, Energie-, Fracht-, Lohn- oder Beschaffungskosten, darf jede Vertragspartei eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises nach oben oder unten verlangen. Die Anpassung ist auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen. Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 10 %, kann der Auftraggeber hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm die Preisanpassung nicht zumutbar ist.

4. Lieferung, Gefahrübergang und höhere Gewalt

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet hat.

GPG ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, wenn diese für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Restleistung sichergestellt bleibt und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

Bei Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über; gesetzliche Regelungen zum Annahmeverzug bleiben unberührt.

Der Auftraggeber sorgt für eine geeignete, sicher erreichbare Entladestelle und stellt, soweit vereinbart oder nach den Umständen erforderlich, Personal und Geräte zur Entladung bereit. Verzögerungen und Mehrkosten, die aus einer unzureichenden Anliefer- oder Entladesituation entstehen und nicht von GPG zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber.

Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von GPG nicht zu vertretende Ereignisse – insbesondere rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Krieg, Pandemien, Energie- oder Rohstoffmangel, erhebliche Transportstörungen oder der Ausfall wesentlicher Vorlieferanten – verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

Ein Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur, wenn GPG bei Vertragsschluss ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von ihrem Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird. GPG informiert den Auftraggeber unverzüglich und erstattet bereits erhaltene Gegenleistungen für den betroffenen Leistungsteil.

5. Montage und Abnahme

Der Auftraggeber benennt vor Montagebeginn einen verantwortlichen Ansprechpartner. Zufahrten, Arbeitsbereiche und Lagerflächen müssen frei, sicher und rechtzeitig verfügbar sein. Erforderliche Stromanschlüsse, Hebezeuge, Gerüste, Unterkonstruktionen, statische Nachweise, öffentlich-rechtliche Genehmigungen und sonstige bauseitige Voraussetzungen stellt der Auftraggeber bereit, soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang von GPG gehören.

Sind vereinbarte Mitwirkungen oder bauseitige Vorleistungen nicht rechtzeitig erbracht, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen. Nach vorheriger Anzeige darf GPG hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzfahrten und notwendige Zusatzleistungen abrechnen. Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, 45,00 EUR je eingesetzter Person und Stunde sowie 1,10 EUR je gefahrenem Kilometer, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und nachgewiesener Auslagen.

Änderungen des Bauzeitenplans, zusätzliche An- und Abfahrten oder eine nachträgliche Verkürzung des Ausführungszeitraums sind gesondert zu vergüten, soweit GPG die Ursache nicht zu vertreten hat. GPG zeigt absehbare Mehrkosten vor ihrer Entstehung an, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Setzt GPG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Die vorbehaltlose produktive Nutzung der Leistung ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ersetzt jedoch nicht ohne Weiteres die gesetzlichen Voraussetzungen der Abnahme.

Eine vollständig faltenfreie Ausführung textiler Materialien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde. Materialtypische, die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigende Erscheinungen stellen keinen Mangel dar.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

Mängelanzeigen sollen in Textform erfolgen und Art sowie Umfang des Mangels möglichst genau bezeichnen. Der Auftraggeber darf den beanstandeten Gegenstand nicht ohne Zustimmung von GPG verändern, soweit hierdurch die Ursachenfeststellung oder Nacherfüllung erschwert wird; notwendige Maßnahmen zur Schadensabwehr bleiben zulässig.

7. Mängelrechte

Bei Mängeln ist GPG zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. GPG kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, sofern die gewählte Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie berechtigt verweigert, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen, die nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen, ein Jahr ab Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme. Unberührt bleiben längere gesetzliche Fristen insbesondere für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie Ansprüche wegen Arglist, einer übernommenen Garantie, Lieferantenregress und Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.

Bei gebrauchten Sachen sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche wegen Arglist, einer übernommenen Garantie oder Schadensersatzansprüche nach Ziffer 8.

Keine Mängelansprüche bestehen bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, ungeeigneten Einsatzbedingungen, fehlerhafter Montage durch Dritte, Nichtbeachtung von Pflege- oder Bedienhinweisen oder eigenmächtigen Änderungen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

Für freiwillige Rücknahmen mangelfreier Ware ist eine vorherige Vereinbarung erforderlich. Sonderanfertigungen und auftragsbezogen beschaffte Waren sind von der freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen. Bei vereinbarter Rücknahme kann GPG nach Zustand und Wiederverwertbarkeit einen angemessenen Kostenabzug, mindestens jedoch 15 % des Nettowarenwerts, vornehmen.

8. Haftung

GPG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von GPG.

9. Zahlung und Zahlungsverzug

Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug mit Zugang fällig. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig und setzt voraus, dass keine anderen fälligen Forderungen offenstehen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. GPG kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen weitergehenden Verzugsschaden verlangen.

GPG darf Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge verrechnen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

Werden GPG nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen und den Zahlungsanspruch gefährden, darf GPG noch ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung abhängig machen. Erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann GPG hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils zurücktreten.

10. Eigentumsvorbehalt

GPG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung sichert die Vorbehaltsware die Saldoforderung.

Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen für GPG als Herstellerin. Bei Verarbeitung mit fremden Sachen erwirbt GPG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen.

Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an GPG ab. GPG nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber auf das Eigentum von GPG hinzuweisen und GPG unverzüglich zu informieren. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird GPG auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GPG nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11. Datenschutz

GPG verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von GPG in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von GPG, soweit gesetzlich zulässig. Für Werk- und Montageleistungen gilt der jeweilige Leistungsort, soweit sich aus der Vereinbarung nichts anderes ergibt.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Koblenz ausschließlicher Gerichtsstand. GPG bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.